Umlagen-Reduzierung
für Wärmepumpen
nach § 22 EnFG

KWKG- und Offshore-Umlage reduzieren

Weniger Stromkosten für deine Wärmepumpe.

Seit dem Energiefinanzierungsgesetz (§ 22 EnFG) können Betreiberinnen und Betreiber elektrisch betriebener Wärmepumpen unter bestimmten Voraussetzungen von staatlichen Umlagen entlastet werden. Dadurch reduzieren sich die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf 0 ct/kWh für den Wärmepumpenstrom. Mit dem passenden Nachweis kannst du dir diese Entlastung sichern.
KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage erklärt

Was bedeutet die Umlagen-Reduzierung?

Mit dem § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) möchte der Gesetzgeber den Einsatz klimafreundlicher Heizsysteme fördern. Deshalb können bestimmte Umlagen für Wärmepumpen-Strom entfallen.

Betroffen sind:

  • die KWKG-Umlage
  • die Offshore-Netzumlage

Beide Bestandteile sind normalerweise im Strompreis enthalten. Für privilegierten Wärmepumpenstrom können diese Umlagen auf 0 ct/kWh reduziert werden. Voraussetzung ist unter anderem ein separater Zählpunkt für die Wärmepumpe.

KWKG-Umlage

Die KWKG-Umlage dient der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Diese erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme und gelten als besonders effizient.

Offshore-Netzumlage

Die Offshore-Netzumlage finanziert den Anschluss von Offshore-Windparks an das Stromnetz sowie mögliche Entschädigungen bei Verzögerungen oder Störungen der Netzanbindung. Sie ist Bestandteil des Strompreises.

Voraussetzungen für die Umlagen-Reduzierung

Wärmepumpe

Der Strom wird ausschließlich für eine elektrisch betriebene Wärmepumpe genutzt.

Zählpunkt

Die Wärmepumpe verfügt über einen eigenen separaten Stromzähler.

Abgrenzung

Am Zähler sind keine weiteren Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen oder Batteriespeicher angeschlossen.

Liquidität

Es handelt sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten.

Beihilfen

Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund europäischer Beihilfeentscheidungen.

So einfach geht’s!

So beantragst du die Umlagen-Reduzierung

Auf einen Blick

FAQs zum Thema
„Umlagen-Reduzierung für Wärmepumpen nach § 22 EnFG“

Nutze jetzt die Möglichkeit zur Reduzierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage für Ihre Wärmepumpe nach § 22 EnFG. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten für dich zusammengestellt.

§ 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) regelt die Reduzierung bestimmter Umlagen für elektrisch betriebene Wärmepumpen. Ziel ist es, klimafreundliches Heizen attraktiver zu machen.

Für privilegierten Wärmepumpenstrom können folgende Umlagen auf 0 ct/kWh reduziert werden:

  • KWKG-Umlage
  • Offshore-Netzumlage

Ja. Voraussetzung ist ein eigener Zählpunkt ausschließlich für die Wärmepumpe.

Ja. Entscheidend sind die technischen und gesetzlichen Voraussetzungen – nicht das Alter der Wärmepumpe.

Ja. Die Umlagen-Reduzierung erfolgt nicht automatisch und muss beantragt werden.

Die tatsächliche Ersparnis hängt vom Stromverbrauch deiner Wärmepumpe sowie den jeweils gültigen Umlagen ab.

Nach Eingang prüfen wir deine Angaben und leiten die Informationen an den zuständigen Netzbetreiber weiter.

Jetzt Umlagen-Reduzierung beantragen

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Angaben zur Lieferstelle

Um anspruchsberechtigt für die Umlagenbefreiung nach § 22 EnFG zu sein, müssen folgende Voraussetzungen (Nummer 1 bis 5) und eine Verpflichtung (Nummer 6) erfüllt sein:

  1. Der gelieferte Strom wird ausschließlich in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.
  2. Die Wärmepumpe ist über einen eigenen, separaten Zähler mit dem Stromnetz verbunden.
  3. An dem Zähler sind keine weiteren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. eine Wallbox oder ein Batteriespeicher) bzw. weitere Verbrauchseinrichtungen ohne abgrenzbaren Verbrauch angeschlossen.
  4. Es handelt sich bei mir nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten.
  5. Gegenüber mir bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulänglichkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit einem europäischen Binnenmarkt.
  6. Ich bin verpflichtet, die RhönEnergie Fulda GmbH (Lieferant) unverzüglich zu informieren, sobald eine oder mehrere der vorstehenden Voraussetzungen künftig ganz oder teilweise entfallen.