Wer meldet den Baustrom an?

Informiere rechtzeitig deinen Elektroinstallateur oder dein Bauunternehmen, da diese sich oft als Dienstleister um den Antrag auf Baustrom kümmern und dich zu den Gegebenheiten auf der Baustelle beraten. In manchen Fällen kommt es jedoch auch vor, dass du dich in der Rolle als Bauherr selbst um die Anmeldung kümmern musst. Im Antrag wird üblicherweise neben

2023-05-25T11:21:06+02:0025.05.2023||

Wo beantrage ich Baustrom?

Wende dich hierfür bitte direkt an deinen örtlichen Netzbetreiber. Im Versorgungsgebiet der RhönEnergie Fulda ist dies die OsthessenNetz. Der Netzbetreiber informiert uns in der Rolle deines Stromlieferanten dann über den Baustrom-Antrag. Sobald dein Baustromkasten in Betrieb genommen wurde, versorgen wir deine Baustelle mit Strom.

2023-05-25T11:14:23+02:0025.05.2023||

Abwendung einer Liefersperre – Erdgas

Die EnWG-Novelle 2021 und Novelle der Strom- und Gas - Grundversorgungsverordnung (StromGVV bzw. GasGVV) sieht ab 2022 Möglichkeiten vor, eine Liefersperre abzuwenden, die aus der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung droht. Hierbei ist zu beachten, dass die Abwendungsvereinbarung nur gültig ist, wenn diese vollständig ausgefüllt ist, vor einer Sperrung bei uns eingegangen ist, die aktuelle

2025-03-04T09:05:38+01:0017.05.2023||

Rechtliche Grundlage der Ersatzversorgung (Erdgas)

Die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG tritt ein, wenn ein Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz in Niederdruck Energie ohne Abschluss eines Erdgaslieferungsvertrages bezieht. Entsprechend § 38 Ziffer 2 EnWG ist die Belieferung auf höchstens drei Monate begrenzt. Im Folgenden finden Sie die aktuellen Preise der Ersatzversorgung sowie die Preise der letzten 6 Monate.

2023-05-17T14:14:34+02:0017.05.2023||

Rechtliche Grundlage der Grundversorgung (Erdgas)

Im Rahmen der Grundversorgung (§ 36 EnWG) bieten wir Haushaltskunden im Netzgebiet der OsthessenNetz GmbH die Belieferung von Erdgas zum Allgemeinen Preis und zu Allgemeinen Bedingungen an. Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Energieverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden

2023-05-17T14:14:05+02:0017.05.2023||
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