Abwendung einer Liefersperre – Erdgas

Die EnWG-Novelle 2021 und Novelle der Strom- und Gas - Grundversorgungsverordnung (StromGVV bzw. GasGVV) sieht ab 2022 Möglichkeiten vor, eine Liefersperre abzuwenden, die aus der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung droht. Hierbei ist zu beachten, dass die Abwendungsvereinbarung nur gültig ist, wenn diese vollständig ausgefüllt ist, vor einer Sperrung bei uns eingegangen ist, die aktuelle

2023-12-01T12:44:31+01:0017.05.2023||

Rechtliche Grundlage der Grundversorgung (Erdgas)

Im Rahmen der Grundversorgung (§ 36 EnWG) bieten wir Haushaltskunden im Netzgebiet der OsthessenNetz GmbH die Belieferung von Erdgas zum Allgemeinen Preis und zu Allgemeinen Bedingungen an. Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Energieverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden

2023-05-17T14:14:05+02:0017.05.2023||

Wer kann die Grundversorgung in Anspruch nehmen?

Haushaltskunden, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen Haushaltskunden, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und dabei einen Jahresverbrauch von max. 10.000 kWh haben Die Netzebene spielt auch eine Rolle: Die Grundversorgung gilt nur für Haushalte, die an das Niederspannungsnetz (Strom) bzw. Niederdrucknetz (Gas) angeschlossen sind

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