Kündigungsfrist, Laufzeitverlängerung und Erstlaufzeit in der Ersatzversorgung
keine Erstlaufzeit keine Laufzeitverlängerung keine Kündigungsfrist
keine Erstlaufzeit keine Laufzeitverlängerung keine Kündigungsfrist
Die Netzebene ist entscheidend. Alle Letztverbraucher, die an das Niederspannungsnetz (Strom) bzw. Niederdrucknetz (Gas) angeschlossen sind, haben Anspruch auf die Ersatzversorgung.
Der Vertrag läuft maximal 3 Monate. Anschließend wird der Kunde in der Grundversorgung weiterbeliefert. Alternativ kann er in einen Wahltarif wechseln.
Die Ersatzversorgung beginnt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber die Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet. Der Grundversorger muss den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss notwendig.
Das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden mit Strom bzw. Gas beliefert, ist Grundversorger. Alle drei Jahre prüft der Netzbetreiber, ob das jeweilige Unternehmen die Voraussetzungen noch erfüllt. Der Grundversorger übernimmt auch die Ersatzversorgung.
Strom und Gas sind lebensnotwendig, daher muss jedem Haushalt diese Energie zur Verfügung gestellt werden. Diese Aufgabe übernehmen die Grundversorger in Deutschland. Während die Grundversorgung die dauerhafte Energieversorgung sichert, ist die Ersatzversorgung eine "Notversorgung". Diese greift, wenn ein Verbraucher Strom bzw. Gas nutzt und diese Energieentnahme keinem bestimmten Vertrag bzw. Anbieter zugeordnet werden kann. Das
Die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG tritt ein, wenn ein Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz in der Niederspannung Energie ohne Abschluss eines Stromlieferungsvertrages bezieht. Entsprechend § 38 Ziffer 2 EnWG ist die Belieferung auf höchstens drei Monate begrenzt. Im Folgenden findest du die aktuellen Preise der Ersatzversorgung sowie die Preise der letzten 6 Monate.