Was gilt für Mieter? Nicht alle Mieter haben ja einen eigenen Gaszähler in der Mietwohnung?

Im Verhältnis Mieter-Vermieter gelten verschiedene Besonderheiten.

So ist bei Mietverhältnissen zu beachten, dass viele Mieter keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter. Die Abrechnungen erfolgen hier zunächst zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter. Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember.

Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu. Diese wird jedoch erst im Jahr 2023 erstellt. Der Gesetzgeber sieht deshalb vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssen.

Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.