Rechtliche Grundlage der Ersatzversorgung (Erdgas)

Die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG tritt ein, wenn ein Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz in Niederdruck Energie ohne Abschluss eines Erdgaslieferungsvertrages bezieht. Entsprechend § 38 Ziffer 2 EnWG ist die Belieferung auf höchstens drei Monate begrenzt. Im Folgenden finden Sie die aktuellen Preise der Ersatzversorgung sowie die Preise der letzten 6 Monate.