Wie wird der Entlastungsbetrag für Erdgas ermittelt?

Der Entlastungbetrag für Letztverbraucher Erdgas ist in § 2 EWSG geregelt. Demnach sollen sämtliche SLP-Kunden in Höhe eines Zwölftels des prognostizierten Jahresverbrauchs zum geltenden (Brutto-)Arbeitsreis am 1.12.2022 entlastet werden. Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs werden die Werte herangezogen, die der Lieferant im September 2022 für jeden einzelnen SLP-Letztverbraucher prognostiziert hat. Verfügt der Lieferant über keine eigene Verbrauchsprognose, ist ersatzweise die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 24 GasNZV heranzuziehen. Daneben soll der für den Monat Dezember 2022 geltende (Brutto-)Grund- oder Leistungspreis erstattet werden.

Umfasst von der Entlastung nach § 2 EWSG sind auch einzelne RLM-Entnahmestellen, die die unter Ziffer 2 „Anwendungsbereich“ erläuterten Voraussetzungen erfüllen. Der Entlastungsbetrag beträgt dort ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Preis am 1.12.2022. Für Entnahmestelle, die nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs zugrunde zu legen. Im Gegensatz zu den SLP-Kunden besteht für RLM-Kunden kein Anspruch auf eine vorläufige Leistung nach § 3 EWSG.