Wie funktioniert die Soforthilfe? Heißt das, dass die Abschlagszahlung Dezember einfach entfällt?
Die Soforthilfe soll einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr. Dafür sollen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Wärmekunden eine einmalige Entlastung erhalten.
Wer Anspruch auf die Entlastungen hat, wird detailliert in §2 EWSG geregelt.
Zu den Kundengruppen, die besonders im Fokus des Gesetzes stehen, gehören die Privathaushalte mit Erdgasanschluss – die sogenannten Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas mit Standard-Last-Profil (SLP). Für diese Kundengruppe entfällt per Gesetz im Dezember 2022 die Pflicht, ihre vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die dennoch freiwillig gezahlt werden, müssen in der nächsten Rechnung berücksichtigt werden.
Im Bereich Wärme sind Versorger zu einer finanziellen Kompensation in Höhe der im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet. Die Kompensation ist bis 31. Dezember 2022 zu leisten. Dabei bleibt es dem Versorger überlassen, ob die Kompensation durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, eine Zahlung an den Kunden oder eine Kombination aus beiden Elementen geleistet wird.
Der Verzicht auf die Voraus- oder Abschlagszahlung bzw. die finanzielle Kompensation im Dezember dient dazu, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Entlastung bereits in diesem Winter zugutekommt.