Wie erhalte ich die Entlastung bzw. wird der Entlastungsbetrag verrechnet?
Der Entlastungsanspruch ist spätestens mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, zu verrechnen. Dabei ist der Entlastungsbetrag in der Rechnung gesondert auszuweisen. Bei SLP-Kunden, die durch die Soforthilfe bereits eine Erstattung erhalten haben, ist diese (vorläufige) Entlastung mit dem endgültigen Erstattungsbetrag in der Verbrauchsabrechnung zu verrechnen.
Um eine zügige Entlastung der SLP-Letztverbraucher zu ermöglichen, wird für die vorläufige Leistung nach § 3, soweit vorhanden, die Höhe der Abschlagszahlung für Dezember 2022 herangezogen. Dabei ist die zahlungswirksame Leistung im Dezember zu vorzunehmen, auch wenn diese in Einzelfällen den formalen Abschlag aus November oder Januar umfasst. Es ist jedoch sicherzustellen, dass maximal eine Abschlagszahlung vergütet wird, auch wenn gegebenenfalls in Einzelfällen mehrere Zahlungen im Dezember anfallen.
In den Fällen, in denen der Erdgaslieferant weniger als zwölf Abschlagszahlungen pro Jahr und Kunden vereinnahmt, ist anhand einer linearen Hochrechnung eines aktuellen Abschlagsbetrags (aus Dezember oder November bzw. Oktober) der jährliche Gesamtbetrag der Abschläge zu ermitteln, von dem wiederum 1/12 als Erstattungsbetrag herangezogen wird.
Für die gemäß § 2 Absatz 1 EWSG anspruchsberechtigen RLM-Kunden hat die Kompensation spätestens mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst, zu erfolgen und ist separat auszuweisen. In der Regel erfolgt die Verrechnung somit im Dezember 2022 oder Januar 2023 für die betroffenen RLM-Kunden.
Für RLM-Kunden sind keine vorläufigen Entlastungen vorgesehen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in diesem Segment eine Monatsabrechnung der Regelfall ist und damit die Hilfe bereits mit der nächsten Monatsrechnung im Januar greifen wird.