Wer hat Anspruch auf die Entlastung im Bereich Erdgas?
Begünstigte im Sinne des EWSG sind die von einem Lieferanten am Stichtag 1. Dezember 2022 belieferten:
- Letztverbraucher (im Sinne von § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und zudem definiert als Marktlokation), die über ein Standardlastprofil beliefert werden (unabhängig vom Jahresverbrauch)
- Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden und einen Jahresverbrauch von weniger 1.500.000 Kilowattstanden haben
- Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die das Erdgas im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (unabhängig vom Jahresverbrauch) ( Ausgenommen davon sind Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, die Leistungen für die Gesetzliche Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung oder Gesetzliche Unfallversicherung erbringen, medizinische Einrichtungen der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern sie keine zugelassenen Krankenhäuser sind (§ 2 Satz 3 Nr. 3), Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen § 219 SGB IX sowie andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX.)
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
Nicht anspruchsberechtigt sind zugelassene Krankenhäuser sowie jene Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Erzeugung von Strom oder Wärme nutzen.
Wichtig: Alle anspruchsberechtigten RLM-Kunden müssen dem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören.