Was ist der Unterschied zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis?
Welcher Energieausweis ist für mein Haus der richtige? Diese Frage stellen sich viele Immobilienbesitzer, denn bei Energiepässen kann zwischen einem Verbrauchsausweis und einem Bedarfsausweis unterschieden werden.
Verbrauchsausweis
Wie der Name bereits verrät, dreht sich beim Verbrauchsausweis alles um den Verbrauch, den eine Immobilie provoziert. Um diesen zu berechnen, werden die Daten zum Energieverbrauch der letzten drei Jahre berücksichtigt. Dadurch erhalten Miet- und Kaufinteressenten ein relativ klares Bild darüber, mit welchen Kosten für Heizung und Warmwasser sie bei der Immobilie zu rechnen haben.
Der Verbrauchsausweis bietet den Vorteil, dass er sich sehr leicht berechnen lässt. Daher ist seine Anfertigung oftmals etwas günstiger als der Bedarfsausweis. Einen Nachteil gibt es allerdings auch: Der Ausweis kann durch das individuelle Heizverhalten von Mietern und Besitzern stark beeinflusst werden. Jemand, der generell wenig heizt, kann somit bei einem Energieausweis für ein altes Haus eine gute Energieeffizienzklasse erreichen, obwohl noch keine energetische Sanierung stattgefunden hat.
Bedarfsausweis
Der Bedarfsausweis wird gegenüber dem Verbrauchsausweis von vielen Experten als präziser und zuverlässiger eingestuft, da er sich nicht durch das Heizverhalten der Bewohner einer Immobilie beeinflussen lässt. Bei einem Bedarfsausweis erfolgt nämlich eine umfassende energetische Analyse, bei der die Gebäudehülle und die Anlagentechnik beurteilt werden.
Zustand und Alter sowie eventuell bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen von Wänden, Fenstern, Dach, Heizung und Co. werden hierbei berücksichtigt und fließen in die energetische Bewertung des Hauses ein. So liefert der Bedarfsausweis einen gründlichen Rundumblick und maximale Transparenz hinsichtlich der ausbaufähigen Optionen zu Energieeinsparungen. Übrigens: Bei Neubauten besteht die Pflicht, einen Bedarfsausweis anfertigen zu lassen. Das Gleiche gilt für energetisch unsanierte Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde.