Warum erfolgt diese Änderung?

Als Energieversorger denken wir dabei an unsere Kunden. Die haben manchmal Rückfragen zu ihrer Jahresabrechnung, die sich bisher zu Jahresbeginn geballt haben. Dies konnte zu Wartezeiten führen, weil alle Mitarbeiter im Gespräch waren. Das wollen wir optimieren und unseren Kunden Wartezeit ersparen.

2023-06-01T08:26:47+02:0015.12.2022||

Wie wird der Entlastungsbetrag im Bereich Wärme ermittelt?

Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%. Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die

2022-12-15T11:45:30+01:0015.12.2022|

Wer ist im Bereich Wärme anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500 MWh je Entnahmestelle nicht übersteigt. Für Kunden, die der Wohnungswirtschaft zuzurechnen sind oder bei denen es sich um staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs handelt, gilt diese

2022-12-15T11:45:08+01:0015.12.2022|

Wie erhalte ich die Entlastung bzw. wird der Entlastungsbetrag verrechnet?

Der Entlastungsanspruch ist spätestens mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, zu verrechnen. Dabei ist der Entlastungsbetrag in der Rechnung gesondert auszuweisen. Bei SLP-Kunden, die durch die Soforthilfe bereits eine Erstattung erhalten haben, ist diese (vorläufige) Entlastung mit dem endgültigen Erstattungsbetrag in der Verbrauchsabrechnung zu verrechnen. Um eine zügige Entlastung der

2022-12-15T11:44:46+01:0015.12.2022|

Wie wird der Entlastungsbetrag für Erdgas ermittelt?

Der Entlastungbetrag für Letztverbraucher Erdgas ist in § 2 EWSG geregelt. Demnach sollen sämtliche SLP-Kunden in Höhe eines Zwölftels des prognostizierten Jahresverbrauchs zum geltenden (Brutto-)Arbeitsreis am 1.12.2022 entlastet werden. Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs werden die Werte herangezogen, die der Lieferant im September 2022 für jeden einzelnen SLP-Letztverbraucher prognostiziert hat. Verfügt der Lieferant über keine eigene

2022-12-15T11:44:26+01:0015.12.2022|

Wer hat Anspruch auf die Entlastung im Bereich Erdgas?

Begünstigte im Sinne des EWSG sind die von einem Lieferanten am Stichtag 1. Dezember 2022 belieferten: Letztverbraucher (im Sinne von § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und zudem definiert als Marktlokation), die über ein Standardlastprofil beliefert werden (unabhängig vom Jahresverbrauch) Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden und einen

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