Gilt das zukünftig für alles? Also für Strom, Erdgas, Trinkwasser und Fernwärme?
Ja, es betrifft alle Sparten. So erhält jeder Kunde gebündelt alles auf einer Abrechnung – allerdings zu einem anderen Zeitpunkt als bisher gewohnt.
Ja, es betrifft alle Sparten. So erhält jeder Kunde gebündelt alles auf einer Abrechnung – allerdings zu einem anderen Zeitpunkt als bisher gewohnt.
Indem wir den Abrechnungsprozess übers Jahr verteilen, entzerren wir das Aufkommen an Rückfragen. So kannst du uns in Zukunft noch viel besser erreichen und wir haben mehr Zeit für deine Anliegen.
Als Energieversorger denken wir dabei an unsere Kunden. Die haben manchmal Rückfragen zu ihrer Jahresabrechnung, die sich bisher zu Jahresbeginn geballt haben. Dies konnte zu Wartezeiten führen, weil alle Mitarbeiter im Gespräch waren. Das wollen wir optimieren und unseren Kunden Wartezeit ersparen.
Bislang erfolgte die jährliche Abrechnung deiner Energiekosten stets zum Stichtag 31. Dezember. Im Januar erhieltst du dann deine Rechnung. Bei der neuen Abrechnung sind die Stichtage der Rechnungsstellung über das Jahr verteilt, abhängig vom Ort deiner Liegenschaft der Kunden.
Die Entlastung der Kunden für den Monat Dezember hat bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen und kann über den Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus diesen beiden Wegen erfolgen.
Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%. Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die
Anspruchsberechtigt sind Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500 MWh je Entnahmestelle nicht übersteigt. Für Kunden, die der Wohnungswirtschaft zuzurechnen sind oder bei denen es sich um staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs handelt, gilt diese
Der Entlastungsanspruch ist spätestens mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, zu verrechnen. Dabei ist der Entlastungsbetrag in der Rechnung gesondert auszuweisen. Bei SLP-Kunden, die durch die Soforthilfe bereits eine Erstattung erhalten haben, ist diese (vorläufige) Entlastung mit dem endgültigen Erstattungsbetrag in der Verbrauchsabrechnung zu verrechnen. Um eine zügige Entlastung der
Der Entlastungbetrag für Letztverbraucher Erdgas ist in § 2 EWSG geregelt. Demnach sollen sämtliche SLP-Kunden in Höhe eines Zwölftels des prognostizierten Jahresverbrauchs zum geltenden (Brutto-)Arbeitsreis am 1.12.2022 entlastet werden. Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs werden die Werte herangezogen, die der Lieferant im September 2022 für jeden einzelnen SLP-Letztverbraucher prognostiziert hat. Verfügt der Lieferant über keine eigene
Begünstigte im Sinne des EWSG sind die von einem Lieferanten am Stichtag 1. Dezember 2022 belieferten: Letztverbraucher (im Sinne von § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und zudem definiert als Marktlokation), die über ein Standardlastprofil beliefert werden (unabhängig vom Jahresverbrauch) Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden und einen