E-Mobilität Flottenlösungen für Ihr Unternehmen
Setzen Sie auf E-Mobilität
bei Ihrer Dienstwagenflotte
Unser Herz schlägt für unser Klima.
Mitarbeiterbindung
Keine Benachteiligung von Mitarbeitenden mit E-Dienstwagen.
Flexibel
Mitarbeitende können Stromversorger weiterhin frei wählen.
Transparent
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es werden die realen Stromkosten abgerechnet.
Individuell
Durch Ladekarten können Ladevorgänge des E-Dienstwagens klar von Fahrten mit dem privaten E-Auto getrennt werden.
Wir bieten das rundum-sorglos Paket zur einfachen Umsetzung. Wir kümmern uns von der Planung über die Installation der Ladestationen und deren Betrieb bis zur Energieversorgung um alles rund um die E-Mobilität in Ihrem Unternehmen. Mit uns haben Sie einen starken und zuverlässigen Partner an Ihrer Seite.
Dienstwagen laden
Sie stellen Ihren Mitarbeitenden jeweils eine Ladekarte zur Verfügung, mit der sie immer und überall ihren jeweiligen Dienstwagen ganz einfach laden können. Im Ladekartenportal haben Sie als Arbeitgeber dann Einsicht auf alle Mitarbeitenden sowie deren Ladevorgänge.
Zuhause
Die Mitarbeitenden haben eine Wallbox zuhause und teilen Ihnen ihren Strompreis mit (weiterhin freie Wahl des Stromanbieters zuhause). Sie geben den Mitarbeitenden dann eine Gutschrift für die jeweils geladenen kWh über deren Lohnabrechnung.
Unterwegs
Mit der Ladekarte können die Mitarbeitenden einfach und bequem an jeder öffentlichen Ladestation deren E-Autos laden.
Am Arbeitsplatz
Gemeinsam mit uns schaffen Sie eine perfekte Ladeinfrastruktur auf Ihrem Firmengelände.
Aktuelle Förderungen
und Steuervorteile
Hier finden Sie eine Übersicht über alle aktuellen Förderungen.
Bei Erstzulassung von rein elektrischen Fahrzeugen zw. 18.05.2011 bis 31.12.2025 entfällt die Kfz-Steuer bis zu 10 Jahre
Befristung bis 31.12.2030
§ 3 Nummer 46 EStG, gilt seit 01.01.2017 bis 31.12.2030
Kostenloses oder vergünstigtes Laden am Arbeitsplatz ist sowohl für Privat- als auch Dienstwägen (lohn-)steuerfrei
Wallbox:
Wenn diese im Eigentum des Arbeitsgebers ist aber dem Mitarbeitenden für das Laden Zuhause überlassen wird, ist sie ebenso (lohn-)steuerfrei (Ladestrom Zuhause fällt nicht unter die Steuerbefreiung)
Wenn diese vom Arbeitgeber an den Mitarbeitenden übereignet wird (also in dessen Eigentum übergeht), kann der geldwerte Vorteil pauschal mit dem festen Steuersatz von 25 % besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG)
Ladestrom am Arbeitsplatz und Wallbox für Zuhause könnten als geldwerter Vorteil, d.h. „Sonderrabatt“ für Arbeitnehmer, gewertet werden und wäre dann zu versteuern
Geringere Besteuerung eines E-Fahrzeugs als Dienstwagen
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG
Reine Elektrofahrzeuge:
Bruttolistenpreis ≤ 70.000 Euro à Versteuerung von 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil
Bruttolistenpreis > 70.000 Euro à 0,5 %
Plug-in-Hybride:
0,5 %, wenn max. 50 g CO2/km oder mind. 60 km Reichweite, ab 2025 mind. 80 km Reichweite
Besteuerung von Dienstwägen mit Verbrennungsmotor liegt bei 1 %
01.01.2020 bis 31.12.2030