Energie

Neuregelung zum §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) – Alle wichtigen Informationen im Überblick

Was ist eigentlich der §14a EnWG?

Das Voranschreiten der Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors reduziert die CO2- Emissionen erheblich. Deshalb hat die Bundesnetzagentur beschlossen, den §14a EnWG zu überarbeiten, damit die Energiewende noch schneller voranschreiten kann.
Dabei wurde berücksichtigt, dass Wallboxen, Wärmepumpen und Stromspeicher deutlich mehr Strom beziehen, als reguläre Haushaltsgeräte. Aus diesem Grund wurde bei der Konsultation der Fokus auf Geräte mit erhöhtem Strombedarf gelegt. Im Zuge dessen wurde dem Netzbetreiber nun die Möglichkeit eingeräumt, den Stromverbrauch oben genannter Geräte in gewissem Maße zu regulieren bzw. zu dimmen. Welche Geräte davon konkret betroffen sind und wie der Eingriff des Netzbetreibers erfolgt, erfährst du im Laufe des Artikels. Die Befähigung des Netzbetreibers dient in erster Linie, um eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden. Ein Eingriff des Netzbetreibers wird aber nur im Ausnahmefall – als ultima Ratio – durchgeführt werden.

Wenn du deine Wallbox, Wärmepumpe, Klimaanlage oder Stromspeicher ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb nimmst oder genommen hast, gelten neue rechtliche Rahmenbedingungen. Die Steuerbarkeit deiner Anlage ist dann nicht mehr optional, sondern verpflichtend. Im Gegenzug profitierst du von einem schnelleren Netzanschluss und niedrigeren Netzentgelten.

Das bedeutet: Für die Steuerbarkeit deiner Anlage gewährt der Netzbetreiber eine Reduzierung der Netzentgelte. Dabei entscheidend ist nicht, dass die Technik zur Steuerung bereits verbaut ist, sondern nur, dass deren Einbaumöglichkeit gegeben ist. Wir, die RhönEnergie Fulda geben die reduzierten Netzentgelte direkt an dich weiter. Wie genau das funktioniert, erklären wir dir in den folgenden Absätzen. Außerdem sind die Netzbetreiber dazu verpflichtet, deine Anlage zügig ans Netz anzuschließen und den Netzausbau dadurch voranzutreiben. Bisher konnte der Netzbetreiber die Inbetriebnahme deines Anschlusses bei Engpässen im Netz nämlich verzögern, um so eine Überlastung des Netzes zu umgehen.

Die bisherige Regelung, dass ein zweiter Zähler zur Inanspruchnahme des reduzierten Messentgeltes zwingend erforderlich ist, entfällt. Auch die Logik zur Leistungsreduzierung wurde angepasst, sodass jeder einzelnen, steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Leistung von mindestens 4,2kW zur Verfügung bestehen bleibt – selbst bei einer Steuerungshandlung durch den Netzbetreiber. Eine Steuerungshandlung durch den Netzbetreiber sollte in der Regel nicht länger als zwei Stunden dauern.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des §14a EnWG sind elektrische Geräte, die mindestens eine Leistung von über 4,2kW besitzen und zudem im Niederspannungsnetz angeschlossen sind.
Darunter zählen:

  • Wärmepumpen (inkl. Heizstab)
  • private Wallboxen
  • Stromspeicher
  • Klimaanlagen für die Raumkühlung
  • (Nachspeicherheizungen zählen nicht dazu)

Hinweis: Sollten mehrere Geräte, die alleine weniger, in Summer jedoch mehr als, 4,2kW gemeinsam angeschlossen sein, fallen auch diese Geräte unter die Regelungen des §14a EnWG.

Pauschale oder prozentuale Reduzierung?

Wenn du von der Reduzierung des Netzentgeltes profitieren möchtest, kannst du zwischen zwei sogenannten „Modulen“ wählen. Worin die Unterschiede liegen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, kannst du der nachfolgenden Tabelle entnehmen.

Für Anlagen, die ab dem 01.01.24 in Betrieb genommen wurden, kommt Modul 1 automatisch zum Tragen und muss nicht einmal beantragt werden. Die geschieht automatisch durch den Installateur.

Du erhältst eine pauschale Netzentgeltreduzierung durch den Netzbetreiber. Diese variiert zwischen 110€ und 190€ je nach Netzbetreiber. Wir, die RhönEnergie Fulda reichen diese Reduzierung dann 1:1 an dich als Kunden weiter.

Voraussetzung zur Nutzung von Modul 2 ist eine getrennte Messung von deinem Haushaltsstrom und deiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung (Wallbox, Wärmepumpe etc.). Das bedeutet, dass du mindestens zwei separate Zähler benötigst. Modul 2 muss von dir bei deinem Netzbetreiber beantragt werden. Hierbei richtet sich die Höhe der Reduzierung nach deinem Stromverbrauch.

Bei Modul 2 wird das Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde um 60% reduziert. Wie hoch das Netzentgelt ist, hängt vom jeweiligen Netzbetreiber ab. Die Preise findest du meist auf deren Internetseiten. In der Regel ist Modul 2 erst ab einem ungefähren Stromverbrauch von ca. 4.000kWh für dich von Vorteil.

Welches der beiden Module am Ende für dich das kosteneffektivere ist, kann pauschal nicht festgemacht werden, sondern ist von deinem individuellen Stromverbrauch abhängig. Fakt ist aber: du kannst in jedem Fall sparen.

Fazit – das Wichtigste kurz zusammengefasst:

Das immer weitere Voranschreiten der Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors stellt die Netzbetreiber und deren Netze vor neue Herausforderungen. Damit die Netzstabilität ohne einen langwierigen Ausbau der Stromnetze auch sofort gewährleistet werden kann, ist eine Steuerung der Geräte mit hoher Leistung zu Spitzenzeiten unumgänglich. Anlagen, die am oder nach dem 01.01.24 ans Netz angeschlossen wurden, fallen prinzipiell automatisch unter die Regelungen von Modul 1. Mit deiner bestehenden steuerbaren Verbrauchseinrichtung, welche bis zum 31.12.23 angeschlossen wurde, kannst du ebenfalls jederzeit freiwillig in eines der beiden Module wechseln.

Diesen Wechsel kannst du einfach bei deinem zuständigen Netzbetreiber beantragen. Beachte jedoch, dass du – sobald du eines der beiden Module gewählt hast – nicht wieder zurückwechseln kannst. Ab dem 01.01.28 fallen dann alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen unter die Regularien von einem der beiden Module. Ab diesem Zeitpunkt ist der Wechsel dann nicht mehr freiwillig, sondern gilt für alle, auch für ältere Anlagen.

Und keine Sorge: der Strom für deinen Haushalt (Herd, Kühlschrank, Fernseher etc.) steht dir ohne Beeinträchtigung immer und zu jeder Zeit zur Verfügung, denn er bleibt von dieser Regelung gänzlich unberührt.

Neuregelung zum §14a

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