Ich bin mit meinen Zahlungen im Rückstand. Erhalte ich trotzdem die Entlastung?

Gemäß EWSG trägt der Erdgas- und Wärmelieferant die einmalige Entlastungverpflichtung für Dezember 2022; im Übrigen auch gegenüber solchen Letztverbrauchern, die sich im Dezember 2022 gegenüber dem Erdgaslieferanten im Zahlungsverzug befinden sollten, da der Entlastungsbetrag unpfändbar und nicht aufrechenbar ist. Gegen den Anspruch des Letztverbrauchers auf den einmaligen Entlastungsbetrag für den Monat Dezember 2022 darf der Erdgaslieferant nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen.